Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1615a

§ 1615a – Anwendbare Vorschriften

Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.

Kurz erklärt

  • Wenn für ein Kind keine Vaterschaft nach bestimmten Paragraphen besteht, gilt die allgemeine Regelung.
  • Die Eltern müssen das Kind nicht während ihrer Ehe gezeugt haben.
  • Die Eltern können auch nach der Geburt des Kindes nicht geheiratet haben.
  • Die allgemeinen Vorschriften sind anwendbar, sofern keine speziellen Regelungen vorliegen.
  • Es gibt keine besonderen Ausnahmen in den folgenden Vorschriften.