Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 58

§ 58 – Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, normal normal darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, normal normal über die Bildung des Vorstands, normal normal über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Satzung regelt den Eintritt und Austritt der Mitglieder.
  • Sie legt fest, ob und welche Beiträge die Mitglieder zahlen müssen.
  • Es werden Regeln zur Bildung des Vorstands definiert.
  • Die Satzung beschreibt, unter welchen Bedingungen die Mitgliederversammlung einberufen wird.
  • Sie legt die Form der Einberufung und die Dokumentation der Beschlüsse fest.