Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 854
§ 854 – Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Kurz erklärt
- Der Besitz einer Sache entsteht, wenn man die Kontrolle über sie hat.
- Man muss die Sache tatsächlich in der Hand haben.
- Der vorherige Besitzer und der neue Besitzer müssen sich einig sein.
- Der neue Besitzer muss in der Lage sein, die Kontrolle über die Sache auszuüben.
- Ein Besitzwechsel kann auch ohne formelle Übergabe stattfinden, wenn die Einigung besteht.