Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2232
§ 2232 – Öffentliches Testament
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Kurz erklärt
- Ein Testament kann beim Notar erstellt werden.
- Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich oder übergibt eine schriftliche Erklärung.
- Die schriftliche Erklärung kann offen oder verschlossen übergeben werden.
- Die Schrift muss nicht vom Erblasser selbst verfasst sein.
- Der Notar dokumentiert den letzten Willen des Erblassers.