Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 737
§ 737 – Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
Kurz erklärt
- Wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um Schulden zu begleichen und Beiträge zurückzuzahlen, müssen die Gesellschafter für den Fehlbetrag aufkommen.
- Die Gesellschafter haften entsprechend ihrem Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft.
- Falls ein Gesellschafter seinen Anteil nicht zahlen kann, müssen die anderen Gesellschafter diesen Verlust ebenfalls im gleichen Verhältnis tragen.
- Die Regelung betrifft die finanzielle Verantwortung der Gesellschafter untereinander.
- Es wird eine solidarische Haftung unter den Gesellschaftern festgelegt.