Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2158
§ 2158 – Anwachsung
(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein. (2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Personen denselben Gegenstand erben und eine Person wegfällt, wächst deren Anteil auf die verbleibenden Erben.
- Dies gilt unabhängig davon, ob der Erblasser die Anteile festgelegt hat.
- Wenn mehrere Erben den gleichen Anteil haben, erfolgt die Anwachsung zuerst unter diesen Erben.
- Der Erblasser hat die Möglichkeit, die Anwachsung auszuschließen.
- Die Regelung tritt sowohl vor als auch nach dem Erbfall in Kraft.