Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2157

§ 2157 – Gemeinschaftliches Vermächtnis

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn mehrere Personen denselben Gegenstand erben, gelten spezielle Regeln.
  • Diese Regeln sind in den Paragraphen 2089 bis 2093 festgelegt.
  • Die Vorschriften regeln, wie der Gegenstand unter den Erben aufgeteilt wird.
  • Es wird sichergestellt, dass alle Erben fair behandelt werden.
  • Die Anwendung dieser Vorschriften ist verbindlich für den Erbfall.