Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1778
§ 1778 – Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen: der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund, normal normal der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und normal normal die Lebensumstände des Mündels. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Wenn die Vormundschaft nicht an eine benannte Person übertragen wird, wählt das Familiengericht einen geeigneten Vormund aus.
- Der Vormund soll gut für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen können.
- Bei der Auswahl des Vormunds werden der Wille des Mündels und seine familiären Beziehungen berücksichtigt.
- Auch persönliche Bindungen, religiöse Überzeugungen und kultureller Hintergrund des Mündels spielen eine Rolle.
- Die Lebensumstände des Mündels und der Wille der Eltern werden ebenfalls in die Entscheidung einbezogen.