Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 958
§ 958 – Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
Kurz erklärt
- Wer eine herrenlose bewegliche Sache aufnimmt, wird Eigentümer dieser Sache.
- Eine Sache gilt als herrenlos, wenn sie niemandem gehört.
- Der Eigentumserwerb ist ausgeschlossen, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist.
- Auch wenn das Recht eines anderen verletzt wird, kann kein Eigentum erworben werden.
- Es ist wichtig, die gesetzlichen Bestimmungen und Rechte Dritter zu beachten.