Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1140
§ 1140 – Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.
Kurz erklärt
- Wenn das Grundbuch aufgrund des Hypothekenbriefs oder eines Vermerks auf dem Brief falsch ist, können bestimmte rechtliche Vorschriften nicht angewendet werden.
- Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk darauf resultiert, ist zulässig.
- Dieser Widerspruch hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein im Grundbuch eingetragener Widerspruch.
- Die Vorschriften der §§ 892 und 893 sind in solchen Fällen nicht anwendbar.
- Der Hypothekenbrief und seine Vermerke spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Richtigkeit des Grundbuchs.