§ 327b – Bereitstellung digitaler Produkte
(1) Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a dazu verpflichtet, dem Verbraucher ein digitales Produkt bereitzustellen, so gelten für die Bestimmung der Leistungszeit sowie für die Art und Weise der Bereitstellung durch den Unternehmer die nachfolgenden Vorschriften. (2) Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Absatz 1 vereinbart haben, kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, der Unternehmer sie sofort bewirken. (3) Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist. (4) Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist. (5) Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet ist, gelten die Absätze 2 bis 4 für jede einzelne Bereitstellung innerhalb der Reihe. (6) Die Beweislast für die nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgte Bereitstellung trifft abweichend von § 363 den Unternehmer.
Kurz erklärt
- Unternehmer müssen Verbrauchern digitale Produkte bereitstellen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist.
- Wenn keine Frist für die Bereitstellung festgelegt ist, kann der Verbraucher sofortige Bereitstellung verlangen.
- Ein digitaler Inhalt gilt als bereitgestellt, wenn er dem Verbraucher oder einer von ihm bestimmten Stelle zugänglich gemacht wird.
- Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald sie dem Verbraucher oder einer von ihm bestimmten Stelle zugänglich ist.
- Bei mehreren Bereitstellungen gelten die gleichen Regeln für jede einzelne Bereitstellung, und der Unternehmer trägt die Beweislast.