Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 327a

§ 327a – Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen

(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen. (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über Sachen anzuwenden, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen. (3) Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Waren mit digitalen Elementen). Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften gelten für Verbraucherverträge, die digitale Produkte zusammen mit anderen Waren oder Dienstleistungen beinhalten (Paketverträge).
  • Die Regelungen beziehen sich nur auf die Teile des Vertrags, die digitale Produkte betreffen.
  • Sie gelten auch für Verträge über Waren, die digitale Produkte enthalten oder damit verbunden sind.
  • Bei diesen Verträgen sind die Vorschriften ebenfalls nur auf die digitalen Produkte anwendbar.
  • Für Waren, die ohne digitale Produkte nicht funktionieren, wird angenommen, dass der Verkäufer auch die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bereitstellen muss.