§ 578a – Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend. (2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften zu Mietverhältnissen gelten auch für Schiffe im Schiffsregister, wenn diese verkauft oder belastet werden.
- Entscheidungen des Vermieters über die Miete vor dem Eigentumsübergang sind für den neuen Eigentümer gültig.
- Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter über Mietforderungen bleiben wirksam, auch wenn sie vor dem Eigentumsübergang getroffen wurden.
- Zahlungen oder Vereinbarungen nach dem Eigentumsübergang sind ungültig, wenn der Mieter von dem Eigentumsübergang weiß.
- Eine spezielle Regelung (§ 566d) findet ebenfalls Anwendung.