Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1103

§ 1103 – Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden. (2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

Kurz erklärt

  • Ein Vorkaufsrecht gehört immer zum Eigentum eines Grundstücks.
  • Man kann das Vorkaufsrecht nicht vom Grundstückseigentum trennen.
  • Ein Vorkaufsrecht kann nur für eine bestimmte Person bestehen.
  • Es ist nicht möglich, ein Vorkaufsrecht mit dem Eigentum an einem Grundstück zu verbinden.
  • Das Vorkaufsrecht bleibt immer beim jeweiligen Eigentümer des Grundstücks.