Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2282

§ 2282 – Vertretung, Form der Anfechtung

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten. (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Kurz erklärt

  • Die Anfechtung kann nicht von einem Vertreter des Erblassers vorgenommen werden.
  • Ein Betreuer kann den Erbvertrag für einen geschäftsunfähigen Erblasser anfechten.
  • Die Anfechtungserklärung muss notariell beurkundet werden.