Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1628

§ 1628 – Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

Kurz erklärt

  • Eltern können sich nicht einigen, wenn es um wichtige Entscheidungen für ihr Kind geht.
  • In solchen Fällen kann ein Elternteil beim Familiengericht einen Antrag stellen.
  • Das Gericht kann entscheiden, die Verantwortung für die Entscheidung einem Elternteil zu übertragen.
  • Diese Übertragung kann mit bestimmten Bedingungen oder Auflagen verbunden sein.
  • Ziel ist es, im besten Interesse des Kindes zu handeln.