Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2363

§ 2363 – Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.

Kurz erklärt

  • Der Nacherbe hat bestimmte Rechte.
  • Der Testamentsvollstrecker hat ebenfalls Rechte.
  • Diese Rechte sind in § 2362 Absatz 1 festgelegt.
  • Beide Personen sind in der Nachlassregelung wichtig.
  • Ihre Rechte sind gesetzlich geschützt.