Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2363
§ 2363 – Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.
Kurz erklärt
- Der Nacherbe hat bestimmte Rechte.
- Der Testamentsvollstrecker hat ebenfalls Rechte.
- Diese Rechte sind in § 2362 Absatz 1 festgelegt.
- Beide Personen sind in der Nachlassregelung wichtig.
- Ihre Rechte sind gesetzlich geschützt.