Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2362

§ 2362 – Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

Kurz erklärt

  • Der echte Erbe kann die Herausgabe eines falschen Erbscheins verlangen.
  • Dies erfolgt an das Nachlassgericht.
  • Wer einen falschen Erbschein hat, muss dem echten Erben Auskunft geben.
  • Die Auskunft betrifft den Bestand der Erbschaft.
  • Außerdem muss der Verbleib der Erbschaftsgegenstände erklärt werden.