Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 663
§ 663 – Anzeigepflicht bei Ablehnung
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
Kurz erklärt
- Personen, die öffentlich für bestimmte Geschäfte bestellt sind oder sich angeboten haben, müssen Aufträge annehmen oder ablehnen.
- Wenn sie einen Auftrag nicht annehmen, müssen sie dies dem Auftraggeber sofort mitteilen.
- Die Regel gilt auch für Personen, die sich aktiv beim Auftraggeber angeboten haben.
- Die Mitteilung über die Ablehnung muss unverzüglich erfolgen.
- Ziel ist es, Klarheit und Transparenz im Geschäftsprozess zu schaffen.