Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 231
§ 231 – Irrtümliche Selbsthilfe
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Kurz erklärt
- Wer eine bestimmte Handlung ausführt, glaubt aber fälschlicherweise, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
- Diese Person muss dem anderen Teil Schadensersatz leisten.
- Der Irrtum muss nicht fahrlässig sein, um Schadensersatz zu verlangen.
- Es geht um Handlungen, die in § 229 erwähnt sind.
- Der Schadensersatzpflichtige ist für die Folgen seines Irrtums verantwortlich.