Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 666
§ 666 – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Kurz erklärt
- Der Beauftragte muss dem Auftraggeber notwendige Informationen bereitstellen.
- Auf Anfrage muss der Beauftragte über den Fortschritt des Auftrags informieren.
- Nach Abschluss des Auftrags muss der Beauftragte Rechenschaft ablegen.
- Der Beauftragte hat eine Informationspflicht gegenüber dem Auftraggeber.
- Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft über den Stand des Geschäfts.