Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2139

§ 2139 – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

Kurz erklärt

  • Wenn die Nacherbfolge eintritt, verliert der Vorerbe seinen Erbenstatus.
  • Die Erbschaft geht dann an den Nacherben über.
  • Der Vorerbe hat nach dem Eintritt der Nacherbfolge keine Ansprüche mehr auf die Erbschaft.
  • Der Nacherbe wird der neue rechtmäßige Erbe.
  • Der Übergang der Erbschaft erfolgt automatisch mit dem Eintritt der Nacherbfolge.