Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2139
§ 2139 – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
Kurz erklärt
- Wenn die Nacherbfolge eintritt, verliert der Vorerbe seinen Erbenstatus.
- Die Erbschaft geht dann an den Nacherben über.
- Der Vorerbe hat nach dem Eintritt der Nacherbfolge keine Ansprüche mehr auf die Erbschaft.
- Der Nacherbe wird der neue rechtmäßige Erbe.
- Der Übergang der Erbschaft erfolgt automatisch mit dem Eintritt der Nacherbfolge.