Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2138
§ 2138 – Beschränkte Herausgabepflicht
(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen. (2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.
Kurz erklärt
- Der Vorerbe muss nur die Erbschaftsgegenstände herausgeben, die er noch hat.
- Er kann keinen Ersatz für Ausgaben verlangen, die er für Gegenstände gemacht hat, die er nicht herausgeben muss.
- Wenn der Vorerbe gegen bestimmte Vorschriften verstößt, kann er haftbar gemacht werden.
- Bei unrechtmäßiger Verfügung über Erbschaftsgegenstände muss der Vorerbe Schadensersatz leisten.
- Der Vorerbe darf die Erbschaft nicht absichtlich zum Nachteil der Nacherben verringern.