Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2202
§ 2202 – Annahme und Ablehnung des Amts
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. (3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
Kurz erklärt
- Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt, wenn der Ernannte es annimmt.
- Die Annahme oder Ablehnung muss dem Nachlassgericht erklärt werden.
- Die Erklärung kann erst nach dem Erbfall abgegeben werden.
- Eine Erklärung unter Bedingungen oder Zeitbestimmungen ist unwirksam.
- Das Nachlassgericht kann eine Frist für die Erklärung setzen; nach Ablauf gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht vorher angenommen wird.