Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 650s
§ 650s – Teilabnahme
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Kurz erklärt
- Der Unternehmer kann eine Teilabnahme verlangen.
- Dies gilt nach der Abnahme der letzten Leistung.
- Die Teilabnahme betrifft die Leistungen des bauausführenden Unternehmers.
- Es können mehrere bauausführende Unternehmer beteiligt sein.
- Die Teilabnahme bezieht sich auf die bis dahin erbrachten Leistungen.