Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 650s

§ 650s – Teilabnahme

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer kann eine Teilabnahme verlangen.
  • Dies gilt nach der Abnahme der letzten Leistung.
  • Die Teilabnahme betrifft die Leistungen des bauausführenden Unternehmers.
  • Es können mehrere bauausführende Unternehmer beteiligt sein.
  • Die Teilabnahme bezieht sich auf die bis dahin erbrachten Leistungen.