Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 650t

§ 650t – Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer

Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Kurz erklärt

  • Der Besteller kann den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers ansprechen.
  • Der Überwachungsfehler muss zu einem Mangel am Bauwerk oder an der Außenanlage geführt haben.
  • Der Unternehmer kann die Leistung verweigern, wenn der ausführende Bauunternehmer ebenfalls für den Mangel haftet.
  • Der Besteller muss dem bauausführenden Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.
  • Diese Frist muss erfolglos verstrichen sein, bevor der Unternehmer zur Leistung verpflichtet werden kann.