Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 650u

§ 650u – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften

(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus finden die Vorschriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder auf Übertragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. (2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1.

Kurz erklärt

  • Ein Bauträgervertrag regelt den Bau oder Umbau eines Hauses oder ähnlichen Gebäudes.
  • Der Vertrag verpflichtet den Unternehmer, dem Besteller das Grundstückseigentum zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen.
  • Die Vorschriften für den Bau oder Umbau sind im Untertitel 1 festgelegt, sofern nichts anderes angegeben ist.
  • Für die Eigentumsübertragung des Grundstücks gelten die Vorschriften über den Kauf.
  • Bestimmte Paragraphen des BGB finden auf Bauträgerverträge keine Anwendung.