Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 45

§ 45 – Anfall des Vereinsvermögens

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. (2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen. (3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

Kurz erklärt

  • Bei der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit geht das Vermögen an die in der Satzung genannten Personen.
  • Die Satzung kann festlegen, dass die Berechtigten durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
  • Wenn der Verein keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, kann das Vermögen auch an eine öffentliche Stiftung oder Anstalt vergeben werden.
  • Fehlt eine Regelung zu den Berechtigten, erhalten die Mitglieder das Vermögen zu gleichen Teilen, wenn der Verein nur ihren Interessen diente.
  • Andernfalls fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hatte.