Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 862
§ 862 – Anspruch wegen Besitzstörung
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
Kurz erklärt
- Ein Besitzer kann verlangen, dass eine Störung seines Besitzes beseitigt wird, wenn diese durch verbotene Eigenmacht erfolgt.
- Wenn weitere Störungen drohen, kann der Besitzer auch auf Unterlassung klagen.
- Der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer fehlerhaft besitzt.
- Der fehlerhafte Besitz muss in dem letzten Jahr vor der Störung erlangt worden sein.
- Der Anspruch gilt nicht, wenn der Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger den Besitz fehlerhaft erlangt hat.