Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 863
§ 863 – Einwendungen des Entziehers oder Störers
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.
Kurz erklärt
- Es geht um Ansprüche aus den §§ 861 und 862.
- Ein Recht zum Besitz oder zur Störung kann geltend gemacht werden.
- Dies dient dazu, zu behaupten, dass die Entziehung des Besitzes nicht unrechtmäßig ist.
- Es wird zwischen erlaubter und verbotener Eigenmacht unterschieden.
- Die Regelung betrifft die Verteidigung gegen Ansprüche auf Besitzentzug oder Störung.