Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2207

§ 2207 – Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann festlegen, dass der Testamentsvollstrecker keine Einschränkungen bei Verbindlichkeiten für den Nachlass hat.
  • Der Testamentsvollstrecker kann auch ohne Beschränkungen handeln.
  • Für Schenkungsversprechen gilt jedoch eine spezielle Regelung (§ 2205 Satz 3).
  • Diese Regelung betrifft die Befugnisse des Testamentsvollstreckers.
  • Der Erblasser hat die Möglichkeit, die Handlungsfreiheit des Testamentsvollstreckers zu bestimmen.