Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1787
§ 1787 – Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt
Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.
Kurz erklärt
- Ein Kind kann vertraulich geboren werden.
- Dies geschieht gemäß dem Schwangerschaftskonfliktgesetz.
- Bei einer vertraulichen Geburt übernimmt das Jugendamt die Vormundschaft.
- Die Vormundschaft beginnt mit der Geburt des Kindes.
- Das Jugendamt ist für das Kind verantwortlich.