Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1787

§ 1787 – Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt

Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.

Kurz erklärt

  • Ein Kind kann vertraulich geboren werden.
  • Dies geschieht gemäß dem Schwangerschaftskonfliktgesetz.
  • Bei einer vertraulichen Geburt übernimmt das Jugendamt die Vormundschaft.
  • Die Vormundschaft beginnt mit der Geburt des Kindes.
  • Das Jugendamt ist für das Kind verantwortlich.