Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 783

§ 783 – Rechte aus der Anweisung

Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten.

Kurz erklärt

  • Eine Person gibt eine Urkunde aus, die einen anderen anweist, etwas zu leisten.
  • Die Leistung kann Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen sein.
  • Der Dritte, der die Anweisung erhält, kann die Leistung im eigenen Namen einfordern.
  • Der Angewiesene kann die Leistung für den Anweisenden erbringen.
  • Die Transaktion erfolgt im Namen des Anweisenden.