Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1470
§ 1470 – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Kurz erklärt
- Die Gütergemeinschaft endet mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung.
- Ab diesem Zeitpunkt gilt für die Zukunft Gütertrennung.
- Die Aufhebung der Gütergemeinschaft ist nur unter bestimmten Bedingungen gegenüber Dritten wirksam.
- Diese Bedingungen sind im § 1412 geregelt.
- Die Entscheidung des Richters hat rechtliche Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse.