Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1470

§ 1470 – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Kurz erklärt

  • Die Gütergemeinschaft endet mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung.
  • Ab diesem Zeitpunkt gilt für die Zukunft Gütertrennung.
  • Die Aufhebung der Gütergemeinschaft ist nur unter bestimmten Bedingungen gegenüber Dritten wirksam.
  • Diese Bedingungen sind im § 1412 geregelt.
  • Die Entscheidung des Richters hat rechtliche Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse.