Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1742

§ 1742 – Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

Kurz erklärt

  • Ein angenommenes Kind bleibt im Annahmeverhältnis, solange es besteht.
  • Das Annahmeverhältnis gilt nur während der Lebenszeit des Annehmenden.
  • Nur der Ehepartner des Annehmenden kann das Kind annehmen.
  • Eine Annahme durch andere Personen ist nicht möglich.
  • Dies betrifft nur die Zeit, in der der Annehmende lebt.