Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1742
§ 1742 – Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
Kurz erklärt
- Ein angenommenes Kind bleibt im Annahmeverhältnis, solange es besteht.
- Das Annahmeverhältnis gilt nur während der Lebenszeit des Annehmenden.
- Nur der Ehepartner des Annehmenden kann das Kind annehmen.
- Eine Annahme durch andere Personen ist nicht möglich.
- Dies betrifft nur die Zeit, in der der Annehmende lebt.