§ 1741 – Zulässigkeit der Annahme
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Kurz erklärt
- Die Annahme eines Kindes ist erlaubt, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
- Beteiligung an illegalen Vermittlungen oder Verbringungen eines Kindes schränkt die Annahme ein, es sei denn, es ist zum Wohl des Kindes notwendig.
- Unverheiratete Personen können ein Kind nur alleine annehmen.
- Ehepaare müssen ein Kind gemeinsam annehmen, können aber auch getrennt annehmen, wenn einer der Ehepartner dazu nicht in der Lage ist.
- Ein Ehegatte kann das Kind des anderen Ehegatten allein annehmen, wenn der andere Ehegatte geschäftsunfähig ist oder unter 21 Jahre alt ist.