§ 327r – Änderungen an digitalen Produkten
(1) Bei einer dauerhaften Bereitstellung darf der Unternehmer Änderungen des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit nach § 327e Absatz 2 und 3 und § 327f erforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen, wenn der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen triftigen Grund dafür enthält, normal normal dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und normal normal der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird. normal normal normal arabic (2) Eine Änderung des digitalen Produkts, welche die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf das digitale Produkt oder welche die Nutzbarkeit des digitalen Produkts für den Verbraucher beeinträchtigt, darf der Unternehmer nur vornehmen, wenn er den Verbraucher darüber hinaus innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers informiert. Die Information muss Angaben enthalten über: Merkmale und Zeitpunkt der Änderung sowie normal normal die Rechte des Verbrauchers nach den Absätzen 3 und 4. normal normal normal arabic Satz 1 gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist. (3) Beeinträchtigt eine Änderung des digitalen Produkts die Zugriffsmöglichkeit oder die Nutzbarkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, so kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 30 Tagen unentgeltlich beenden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Information nach Absatz 2 zu laufen. Erfolgt die Änderung nach dem Zugang der Information, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Zugangs der Information der Zeitpunkt der Änderung. (4) Die Beendigung des Vertrags nach Absatz 3 Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist oder normal normal dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit auf das unveränderte digitale Produkt und die Nutzbarkeit des unveränderten digitalen Produkts ohne zusätzliche Kosten erhalten bleiben. normal normal normal arabic (5) Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 3 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die §§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Paketverträge, bei denen der andere Bestandteil des Paketvertrags die Bereitstellung eines Internetzugangsdienstes oder eines öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes im Rahmen eines Paketvertrags im Sinne des § 66 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes zum Gegenstand hat, nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Unternehmer dürfen Änderungen an digitalen Produkten nur vornehmen, wenn der Vertrag dies erlaubt und einen triftigen Grund angibt.
- Verbraucher müssen klar und verständlich über Änderungen informiert werden, insbesondere wenn diese den Zugriff oder die Nutzbarkeit beeinträchtigen.
- Bei wesentlichen Änderungen kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 30 Tagen kostenlos beenden.
- Eine Vertragsbeendigung ist ausgeschlossen, wenn die Änderungen nur geringfügig sind oder der Verbraucher weiterhin kostenlosen Zugang zum unveränderten Produkt hat.
- Die Regelungen gelten nicht für Paketverträge, die Internetzugang oder Telekommunikationsdienste beinhalten.