Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1435

§ 1435 – Pflichten des Verwalters

Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.

Kurz erklärt

  • Der Ehegatte muss das gemeinsame Vermögen ordnungsgemäß verwalten.
  • Er muss den anderen Ehegatten über die Verwaltung informieren.
  • Auf Anfrage muss er Auskunft über den Stand der Verwaltung geben.
  • Wenn das gemeinsame Vermögen sinkt, muss er Ersatz leisten.
  • Ersatzpflicht besteht, wenn der Verlust durch sein Verschulden oder ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verursacht wurde.