Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 837
§ 837 – Haftung des Gebäudebesitzers
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
Kurz erklärt
- Wenn jemand ein Gebäude oder Werk auf einem fremden Grundstück hat, zählt das als Ausübung eines Rechts.
- Diese Person ist für das Gebäude oder Werk verantwortlich.
- Die Verantwortung liegt nicht beim Eigentümer des Grundstücks.
- Die Regelung bezieht sich auf die im § 836 festgelegte Verantwortlichkeit.
- Der Grundstückseigentümer ist von dieser Verantwortung ausgeschlossen.