Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 837

§ 837 – Haftung des Gebäudebesitzers

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand ein Gebäude oder Werk auf einem fremden Grundstück hat, zählt das als Ausübung eines Rechts.
  • Diese Person ist für das Gebäude oder Werk verantwortlich.
  • Die Verantwortung liegt nicht beim Eigentümer des Grundstücks.
  • Die Regelung bezieht sich auf die im § 836 festgelegte Verantwortlichkeit.
  • Der Grundstückseigentümer ist von dieser Verantwortung ausgeschlossen.