Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1605

§ 1605 – Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden. (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Kurz erklärt

  • Verwandte in gerader Linie müssen auf Anfrage Informationen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen geben.
  • Diese Auskunft ist notwendig, um Unterhaltsansprüche oder -verpflichtungen zu klären.
  • Auf Verlangen müssen Belege, wie Arbeitgeberbescheinigungen, vorgelegt werden.
  • Die Vorschriften §§ 260 und 261 gelten ebenfalls für diese Auskunftspflicht.
  • Innerhalb von zwei Jahren kann eine erneute Auskunft nur verlangt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich die Einkünfte oder das Vermögen wesentlich erhöht haben.