Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1604
§ 1604 – Einfluss des Güterstands
Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.
Kurz erklärt
- Der Unterhaltspflichtige lebt in Gütergemeinschaft.
- Seine Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten wird so behandelt, als ob ihm das gesamte Vermögen gehört.
- Wenn beide Partner in der Gütergemeinschaft bedürftige Verwandte haben, gilt das Gesamtgut für die Unterhaltszahlungen.
- Die Unterhaltszahlungen werden so gewährt, als ob die Bedürftigen mit beiden Partnern verwandt wären.
- Die Grundlage der Unterhaltspflicht bleibt das Verwandtschaftsverhältnis des Verpflichteten.