Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 124

§ 124 – Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung. (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Kurz erklärt

  • Die Anfechtung einer Willenserklärung muss innerhalb eines Jahres erfolgen.
  • Bei arglistiger Täuschung beginnt die Frist, wenn die Täuschung entdeckt wird.
  • Bei Drohung beginnt die Frist, wenn die Zwangslage endet.
  • Die Vorschriften zur Verjährung gelten auch für die Anfechtungsfrist.
  • Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind.