Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 123

§ 123 – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Kurz erklärt

  • Eine Willenserklärung kann angefochten werden, wenn sie durch arglistige Täuschung oder Drohung zustande kam.
  • Wenn die Täuschung von einem Dritten ausgegangen ist, kann die Erklärung nur angefochten werden, wenn der Empfänger von der Täuschung wusste oder wissen musste.
  • Ein Dritter, der durch die Erklärung ein Recht erworben hat, kann diese ebenfalls anfechten, wenn er von der Täuschung wusste oder wissen musste.
  • Die Anfechtung schützt die Person, die durch Täuschung oder Drohung zur Erklärung bewegt wurde.
  • Die Regelung gilt nur, wenn die Täuschung oder Drohung rechtswidrig war.