Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 267

§ 267 – Leistung durch Dritte

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Kurz erklärt

  • Wenn der Schuldner nicht selbst leisten kann, darf ein Dritter die Leistung übernehmen.
  • Der Schuldner muss dem nicht zustimmen.
  • Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner dagegen ist.
  • Der Dritte kann die Leistung trotzdem erbringen, auch ohne Zustimmung des Schuldners.
  • Der Widerspruch des Schuldners hat Einfluss auf die Annahme der Leistung durch den Gläubiger.