Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 925

§ 925 – Auflassung

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden. (2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Die Eigentumsübertragung eines Grundstücks erfordert eine Einigung zwischen Verkäufer und Käufer (Auflassung).
  • Diese Einigung muss in Anwesenheit beider Parteien vor einer zuständigen Stelle erklärt werden.
  • Jeder Notar ist befugt, die Auflassung entgegenzunehmen.
  • Die Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem bestätigten Insolvenz- oder Restrukturierungsplan erfolgen.
  • Auflassungen, die an Bedingungen oder Zeitbestimmungen geknüpft sind, sind ungültig.