Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1600

§ 1600 – Anfechtungsberechtigte

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, normal normal der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, normal normal die Mutter und normal normal das Kind. normal normal normal arabic (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist. (3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. (4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Vaterschaft kann angefochten werden von dem biologischen Vater, der Mutter und dem Kind.
  • Der Mann, der die Vaterschaft anfechten möchte, muss während der Empfängniszeit mit der Mutter zusammen gewesen sein.
  • Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem angefochtenen Vater besteht.
  • Eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Vater Verantwortung für das Kind übernommen hat, z.B. durch Ehe oder gemeinsames Zusammenleben.
  • Bei künstlicher Befruchtung mit Samenspende ist eine Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.