Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1207

§ 1207 – Verpfändung durch Nichtberechtigten

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn die verpfändete Sache nicht dem Verpfänder gehört, gelten besondere Regeln.
  • Diese Regeln sind ähnlich wie die Vorschriften für den Eigentumserwerb.
  • Die relevanten Paragraphen sind § 932, § 934 und § 935.
  • Diese Vorschriften regeln, wie das Eigentum an einer Sache erworben wird.
  • Es wird klargestellt, dass die Verpfändung auch ohne Eigentum möglich ist, aber bestimmten Bedingungen unterliegt.