Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1208
§ 1208 – Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Ein Pfandrecht hat Vorrang vor dem Recht eines Dritten.
- Dies gilt nur, wenn der Pfandgläubiger beim Erwerb des Pfandrechts gutgläubig ist.
- Wenn der Pfandgläubiger nicht gutgläubig ist, kann das Recht eines Dritten Vorrang haben.
- Bestimmte gesetzliche Vorschriften sind auch hier anwendbar.
- Die Regelungen betreffen die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Pfandrechten.