Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 147
§ 147 – Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Kurz erklärt
- Ein Antrag, der an eine anwesende Person gerichtet ist, kann nur sofort angenommen werden.
- Dies gilt auch für Anträge, die über Telefon oder andere technische Mittel gemacht werden.
- Ein Antrag an eine abwesende Person kann nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angenommen werden.
- Dieser Zeitpunkt ist, bis der Antragsteller die Antwort unter normalen Umständen erwarten kann.
- Die Annahme des Antrags ist also zeitlich begrenzt, je nach Anwesenheit der Person.