Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2205

§ 2205 – Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Kurz erklärt

  • Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass.
  • Er darf den Nachlass in Besitz nehmen.
  • Er kann über die Nachlassgegenstände verfügen.
  • Unentgeltliche Verfügungen sind nur bei sittlichen Pflichten erlaubt.
  • Er muss Rücksicht auf den Anstand nehmen.